Wer sein Vermögen lieber mit "warmen statt mit kalten Händen", also durch Schenkung zu Lebzeiten, auf seine Erben übertragen möchte, sollte zunächst wissen, was das Erbrecht unter einer Schenkung versteht.Eine Schenkung ist ein Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, wobei sich beide einig sind, dass ein Vermögenswert unentgeltlich übertragen wird.Um Risiken, die mit der Schenkung zusammenhängen wie zum Beispiel eine spätere Verarmung des Schenkers, zu begrenzen, können und sollten im Schenkungsvertrag entsprechende Absicherungen getroffen werden. Denkbar ist hier, dass sich der Schenker die Nutzungen (z.B. ein Wohnrecht) an dem Geschenk zu Lebzeiten sichert.Zu bedenken ist auch, dass die Kinder des Schenkers, für das, was sie als Ausstattung erhalten haben, gegenüber den anderen Erben ausgleichspflichtig sein können.Außerdem: Mit einer Schenkung lässt sich der Nachlass zu Lebzeiten verringern, wenn man unliebsame Pflichtteilsberechtigte ausbooten will. Dann müssen Sie aber rechtzeitig anfangen. Denn es besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten, wenn durch Schenkungen des Erblassers ihr Pflichtteil vermindert wurde.
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